Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Friedberger Straße

Zu der öffentlichen Sitzung des des Ortsbeirats am 15.03.2017 wurde von den Grünen folgender Antrag eingereicht:

Antrag zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Friedberger Straße:

Der Ortsbeirat möge beschließen, den Magistrat zu beauftragen, für den Radverkehr die Benutzungspflicht des Gehweges bzw. des auf dem Gehweg angelegten Radweges in der Friedberger Straße aufzuheben. Konkret sollen die Verkehrszeichen 241 StVO an der Friedberger Straße entfernt werden.

Begündung:

Die Benutzungspflicht des Radweges für den Radverkehr auf dem westlichen Gehweg der Friedberger Straße durch das Verkehrszeichen 241 ist einseitig angelegt. Auf der gegenüber-liegenden Straßenseite gibt es für den Radverkehr keine Benutzungspflicht des Gehweges, lediglich durch das Zusatzzeichen Z 1022-10 in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 239 ist dem Radverkehr die Benutzung des Gehweges erlaubt.
Doch ausgerechnet die westliche Gehwegseite weist gegenüber der östlichen Straßenseite eine höhere Fußgängerfrequenz auf. Auf der westlichen Seite der Friedberger Straße befin-den sich nicht nur der Dortelweiler Platz mit Parkplatz sondern auch zahlreiche öffentliche Einrichtungen (Seniorenheim, Jugendzentrum, KSF, Kinderbetreuung, Brunnencenter, Ärzte, Tierarzt). Durch das Seniorenheim nutzen insbesondere mobilitätseingeschränkte Fußgän-ger*innen vorzugsweise den westlichen Gehweg, um zum Dortelweiler Platz und zum Brun-nencenter zu gelangen. Ebenso sind Personen mit Kinderwägen dort häufig unterwegs. Der farblich abgesetzte Radweg ist allerdings nicht durchgängig angelegt. Dort wo er fehlt, bleibt zwangsläufig ein mit dem Fußverkehr gemeinsam zu nutzender Gehweg. Doch gemäß VwV 1.I. zu Zeichen 241 StVO kommt die gemeinsam angeordnete Nutzung „nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann.“ Die VwV II 2.a zu §2 Absatz 4 Satz 2 StVO hält dazu fest: „Das ist der Fall, wenn er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbe-dürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hin-dernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbe-sondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Ver-kehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung.“ Eine zweifelsfreie Zuordnung ist allerdings nicht durchgehend gegeben und für Senior*innen mitunter schwer auszumachen, insbesondere bei schlechten Lichtver-hältnissen. Der Witterungsschutz an der Bushaltestelle stellt ein massives Hindernis für den gemeinsamen Verkehr dar. Zwar lässt die VwV kurze Engstellen zu, doch sollte eine solche Engstelle aus Gründen der Sicherheit insbesondere aufgrund der hohen Verkehrsfrequenz und Bedeutung dieses Wegabschnitts sowie mit Blick auf die älteren Verkehrsteilnehmer*in-nen unbedingt vermieden werden.
Zudem hält die VwV 1.II zu §2 Absatz 4 Satz 2 StVO fest: „Benutzungspflichtige Radwege dür-fen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Ver-fügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.“ Die erste Forderung mag weitgehend erfüllt sein. Und auch die Friedberger Straße kann als eine innerörtlich stark frequentierte Vorfahrtsstraße der zweiten Forderung gerecht werden, so dass eine Benutzungspflicht für den Radverkehr rechtlich möglich erscheint. Doch durch die rote Mischspur bietet die Fahrbahn ausreichend Raum, so dass die notwendige Erfordernis für eine zwingende Benutzungspflicht weder aus sicherheitsrelevanten noch aus Gründen des Verkehrsflusses gegeben ist. Über solch Aus-weichflächen verfügen die Gehwege nicht. Zumal die Benutzungspflicht nur einseitig festge-legt ist. Ein einseitiges Erfordernis aufgrund der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs ist jedoch in der Friedberger Straße nicht ersichtlich. Insofern ist es naheliegend, die großzü-gig angelegte Verkehrsfläche der Fahrbahn auch auf der westlichen Straßenseite für die ge-meinsame Nutzung von Kraft- und Radverkehr freizugeben, statt den Radverkehr auf eine mit Engstellen versehenen Verkehrsfläche mit Fußgänger*innen zu verpflichten.

 

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